Offenes Verfahren
Verfahrensablauf: Einstufiges Vergabeverfahren mit einmaliger, öffentlicher Aufforderung zur Angebotsabgabe
Mindestfristen: 35 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 15 Abs. 2 VgV). Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung, kann er die Frist um fünf Tage verkürzen (§ 15 Abs. 4 VgV). Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit sind mindestens 15 Tage einzuhalten (§ 15 Abs. 3 VgV).
Anwendungsbereich: Standardisierte IT-Dienstleistungen, Software-Lizenzierung, Hardware-Beschaffung
Rechtliche Compliance-Risiken
Nicht form- oder fristgerecht eingegangene Angebote werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV). Es wird empfohlen, technische Übermittlungsprobleme durch frühzeitige Abgabe zu antizipieren.
Nicht-offenes Verfahren
Verfahrensablauf: Zweistufiges Verfahren mit Eignungsprüfung und nachgelagerter Aufforderung zur Angebotsabgabe
Mindestfristen: 30 Kalendertage für Eignungsanträge, 30 Kalendertage für Angebotsabgabe
Anwendungsbereich: Komplexe IT-Projekte, kundenspezifische Softwareentwicklung
Verfahrensrechtliche Risiken
Die erfolgreiche Eignungsprüfung begründet keinen Anspruch auf Vertragserteilung. Auch geeignete Unternehmen unterliegen der vollständigen Wertung in der zweiten Verfahrensstufe.
Verhandlungsverfahren
Verfahrensablauf: Direkte Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen unter Beachtung der Vergabegrundsätze
Verfahrensdauer: Variabel, abhängig von der Verhandlungskomplexität
Rechtliche Voraussetzungen: Beschränkt auf spezifische Tatbestände (Dringlichkeit, erfolglose Verfahren, technische Einzigartigkeit)
Anwendbarkeitsbeschränkungen
Die Anwendung erfordert eine substantiierte rechtliche Begründung. Auftraggeber müssen die Ungeeignetheit anderer Verfahrensarten darlegen und beweisen.
Wettbewerblicher Dialog
Verfahrensablauf: Mehrstufiger Dialog zur Entwicklung und Optimierung von Lösungsansätzen
Verfahrensdauer: Umfangreicher Prozess mit mehreren strukturierten Dialogphasen
Anwendungsbereich: Großprojekte der digitalen Transformation, komplexe innovative Systemlösungen
Wirtschaftliche Verfahrensrisiken
Das Verfahren erfordert erhebliche Ressourcen ohne Gewähr für eine Beauftragung. Unternehmen sollten Kosten für mehrfache Dialogteilnahme und Lösungsentwicklung kalkulieren.
Innovationspartnerschaft
Verfahrensablauf: Strukturierte Partnerschaft für Forschung, Entwicklung und nachgelagerte Beschaffung
Phasengliederung: Aufteilung in Forschungs- und Entwicklungsphasen mit definierten Meilensteinen
Laufzeit: keine gesetzliche Höchstdauer. Dauer und Wert der einzelnen Phasen richten sich nach dem Innovationsgrad (§ 19 Abs. 8 VgV).
Anwendungsbereich: Innovative Technologieentwicklung ohne verfügbare Marktlösungen
Entwicklungs- und IP-Risiken
Es besteht keine rechtliche Garantie für die Beschaffung der entwickelten Lösung. Vereinbarungen zum geistigen Eigentum bedürfen sorgfältiger vorvertraglicher Regelung zum Schutz der Investitionen.
Rahmenvereinbarungen
Rechtliche Struktur: Dachverträge mit vordefinierten Konditionen für nachgelagerte Einzelabrufe
Maximale Laufzeit: 4 Jahre gemäß § 21 VgV
Vertragstypen: Einzelanbieter-Rahmenverträge oder Mehrfachanbieter-Rahmenvereinbarungen
Abruf- und Wettbewerbsrisiken
Rahmenverträge begründen keinen Anspruch auf Einzelbeauftragungen. Bei Mehrfachanbieter-Systemen erfolgen regelmäßig erneute Wettbewerbsverfahren für Einzelabrufe.